Statuten


Statuten des Vereins „TANZSPORTCLUB BRAUNAU (TSC BRAUNAU)“

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr
§ 4 Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Organe des Vereines
§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Wahlordnung
§ 15 Das Präsidium
§ 16 Aufgaben des Präsidiums
§ 17 Besondere Obliegenheiten der Präsidialmitglieder
§ 18 Die Rechnungsprüfer
§ 19 Das Schiedsgericht
§ 20 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Braunau“. Er hat seinen Sitz in Braunau am Inn und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich. Er gehört dem Österreichischen Tanzsportverband (ÖTSV) an.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, insbesondere in Form des Turniertanzes, sowie die Förderung und Pflege des Tanzes, insbesondere des Turniertanzes nach sportlichen Regeln, und der Geselligkeit im Allgemeinen.

(2) Der Verein ist unpolitisch, überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist ein Amateur-Sportverein. Der Amateurstatus wird insbesondere gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des ÖTSV gehandhabt.

§ 3 Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr

(1) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

a) die fortlaufende Aus- und Weiterbildung von Turniertänzern und Tänzerinnen durch berufene Fachkräfte
b) die Veranstaltung von Tanzturnieren
c) die Teilnahme an Tanzturnieren im In- und Ausland
d) sonstige gesellige Veranstaltungen und Zusammenkünfte
e) die Herausgabe von den Tanzsportgedanken fördernden Schriften und Veröffentlichungen

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 4 Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Aufnahmegebühren
b) Mitgliedsbeiträge
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen
d) Geld- und Sachspenden, Subventionen öffentlicher und privater Institutionen und sonstige Zuwendungen.

(2) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

(1) An Mitgliedern wird unterschieden:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können Personen beiderlei Geschlechts werden, die den Vereinszwecken aktiv oder fördernd zu dienen und an allen Mitgliederrechten und ‑pflichten teilzunehmen gewillt sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen werden, welche den Verein fördern.

(4) Physische oder juristische Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Bewerbungen um die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Zur Aufnahme ist ein Mehrheitsbeschluss des Präsidiums erforderlich. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Aufnahmeansuchens durch das Präsidium ist endgültig und ist dem Bewerber unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung
d) Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit)

(2) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis.

(3) Der freiwillige Austritt kann zum Monatsende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Er ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.

(4) Maßgeblich für den Austrittstermin ist das Datum des Einlangens der schriftlichen Abmeldung beim Präsidium.

(5) Der Ausschluss von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern aus dem Verein kann durch das Präsidium erfolgen

a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen das Ansehen oder die Interessen oder das Vermögen des Vereins, seiner übergeordneten Verbände oder seiner Mitglieder gerichtet sind

b) wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, der Statuten oder sonstiger bindender Vorschriften

c) wegen gröblicher Verletzungen des Anstandes oder der guten Sitten oder auf Grund eines Verhaltens oder von Handlungen, welche die körperliche oder moralische Sicherheit anderer Mitlieder gefährden

d) bei aktiven Turniertänzern und –tänzerinnen außerdem im Falle gröblicher Verstöße gegen die sportliche Disziplin und Fairness

(6) Der erfolgte Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gegen ihn steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich beim Präsidium einzubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und die Mitgliederrechte des Ausgeschlossenen ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(7) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft steht der Mitgliederversammlung zu. Sie kann über Antrag des Präsidiums aus den vorher genannten Gründen erfolgen.

(8) Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand sind, können vom Präsidium ohne weitere Verständigung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(9) Der freiwillige Austritt, Ausschluss oder Streichung befreien nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig gewesenen Beiträge und Gebühren. Das Präsidium ist berechtigt, sich aller gesetzlich erlaubten Mittel zur Einhebung von Beitragsrückständen zu bedienen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung bereits bezahlter Beiträge und Gebühren.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu leistenden Beiträge und sonstige Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Mitgliedsbeiträge sind mindestens monatlich, jedenfalls aber im Voraus, zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

(3) In berücksichtigungswürdigen und begründeten Einzelfällen ist das Präsidium berechtigt, den Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Gebühren, soweit sie den Verein betreffen, zu ermäßigen oder vorübergehend zu erlassen.

§ 9 Rechte der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder besitzen folgende Rechte:

a) das Recht, der Mitgliederversammlung beizuwohnen

b) Sitz und Stimme, sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung

c) das Recht zur Stellung von Anträgen in der Mitgliederversammlung

d) das Recht zur aktiven Teilnahme an Tanzturnieren laut Präsidialbeschluss nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Turnierordnung

e) das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der dafür bestehenden Bestimmungen zu benützen

f) das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

(2) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen folgende Rechte:

a) das Recht, der Mitgliederversammlung beizuwohnen

b) das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

(3) Aktiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sind.

(4) jedem Mitglied ist vom Präsidium auf Verlangen eine Abschrift der Statuten auszufolgen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet,

a) das Ansehen, den Ruf und die Interessen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände, sowie des Tanzsports überhaupt, zu wahren und alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung dieser Interessen führen könnte.

b) die Statuten und sonstige bindende Vereinsvorschriften, sowie die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung zu beachten und zu befolgen.

c) die vorgeschriebenen Beiträge und Gebühren zeitgerecht und unaufgefordert in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu entrichten.

d) allfällige Adressänderungen dem Präsidium unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Aktive Turniertänzer und –tänzerinnen sind überdies verpflichtet,

a) die Bestimmungen des Österreichischen Tanzsportverbandes und seiner übergeordneten Verbände in der jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und strikt einzuhalten.

b) den Anordnungen des Leitungsorgans oder der Trainer, der Turnierleitung oder anderen im Sportbetrieb Aufsicht ausübenden Personen nachzukommen

c) ihre sportliche Aus‑ und Weiterbildung mit Fleiß und Ernst zu betreiben.

§ 11 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium

c) die Rechnungsprüfer

d) das Schiedsgericht

(2) Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Präsidium einberufen und muss allen Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor Abhaltung unter Bekanntgabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung angezeigt werden.

(2) An die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge, Beschwerden und Berufungen von Mitgliedern müssen mindestens acht Tage vorher beim Präsidium schriftlich eingereicht werden. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit zustimmt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Präsidialmitglied den Vorsitz.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe kann nur persönlich und im eigenen Namen erfolgen, eine Bevollmächtigung durch abwesende Mitglieder ist unzulässig. Dem Mitglied kommt ein Stimmrecht nur zu, wenn es seine finanziellen Verpflichtungen, die bis ein Monat vor dem Tag der jeweiligen Mitgliederversammlung fällig und eingemahnt waren, gegenüber dem Verein vollständig, inklusive aller Nebenverbindlichkeiten, bis vor Beginn der Mitgliederversammlung erfüllt hat.

(6) Zur gültigen Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung genügt in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Zur Beschlussfassung über einen Antrag auf Satzungsänderung oder auf freiwilligen Auflösung des Vereines ist jedoch unbedingt eine ⅔ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Abstimmungen können offen durch Erheben der Hände oder geheim mittels Stimmzettel vorgenommen werden. Sie müssen geheim mittels Stimmzettel erfolgen, wenn dies auch nur von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied verlangt wird. Im letzteren Fall hat der Vorsitzende zwei Stimmprüfer zu ernennen, welche die Einsammlung und Auszählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen und das Ergebnis bekannt zu geben haben.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

(10) Dem Wirkungskreis der ordentlichen Mitgliederversammlung bleiben nebst den jeweils auf die Tagesordnung zu setzenden, dem Zweck des Vereins entsprechenden Angelegenheiten insbesondere vorbehalten:

a) die Entgegennahme der vom Präsidium vorzulegenden Berichte, insbesondere des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlags, des Berichtes der Rechnungsprüfer, sowie die Beratung und Beschlussfassung darüber

b) die Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

c) die Entlastung des Präsidiums

d) die Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

e) die Beratung und Beschlussfassung über Berufungen und Beschwerden

f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen Pflichten der Mitglieder

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) die allfällige Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

i) die Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen

j) die Beratung und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens


§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Leitungsorgan unter Beachtung derselben Anzeigefrist wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Präsidium oder die ordentliche Mitgliederversammlung bei Vorliegen triftiger Gründe deren Abhaltung beschließen oder wenn dies von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder oder von beiden Rechnungsprüfern in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe und Anträge beim Präsidium begehrt wird.

(2) Zwischen Beschluss des Präsidiums oder Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. die Einbringung des Begehrens beim Präsidium und der Abhaltung der außerordentlichen Mitgliederversammlung darf höchstens ein Zeitraum von vier Wochen liegen.

(3) Der außerordentlichen Mitgliederversammlung kommt der gleiche Wirkungskreis zu wie der ordentlichen.

§ 14 Wahlordnung

(1) Vor Beginn der Wahl sind von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden ein Wahlleiter und zwei Stimmprüfer zu bestellen, welche den Wahlvorgang abzuwickeln, die Stimmzählung vorzunehmen und das Ergebnis bekannt zu geben haben.

(2) Wahlen können offen durch Erheben der Hände oder geheim mittels Stimmzettel vorgenommen werden. Sie müssen geheim mittels Stimmzettel erfolgen, wenn dies auch nur von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied verlangt wird.

(3) Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt en bloc. Sie muss aber getrennt für jede einzelne Funktion erfolgen, wenn dies auch nur von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied verlangt wird.

(4) Zur gültigen Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 15 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus 8 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Finanzreferent

d) Stellvertretender Finanzreferent

e) Schriftführer

f) Sportreferent

g) Jugendreferent

h) Technischer Betreuer

(2) Alle Funktionen im Präsidium sind ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vereinigung mehrerer Präsidialfunktionen auf eine Person ist nicht zulässig.

(3) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Funktionsperiode des Präsidiums währt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.

(4) Das Präsidium hat bei vorzeitigem Ausfall eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bei vorzeitigem Ausfall von drei oder mehr Mitgliedern des Präsidiums ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des gesamten Präsidiums einzuberufen.

(5) Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten, mindestens eine Woche vor der Abhaltung schriftlich einberufen. Sitzungen sind nach Maßgabe des Geschäftsanfalls anzusetzen. Über schriftliches Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums muss eine Sitzung jederzeit binnen zwei Wochen einberufen werden.

(6) Das Präsidium ist nach fristgerechter Einladung aller seiner Mitglieder und bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

(7) Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Vereinsmitgliedern oder Vereinstrainer oder andere Personen können vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten zeitweilig zu den Sitzungen des Präsidiums beigezogen werden. Diesen Personen steht ein Stimmrecht im Präsidium nicht zu.

(8) Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident. Bei Verhinderung vom Präsident und Vizepräsident führt das an Jahren älteste Mitglied des Präsidiums den Vorsitz.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen.

(11) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Präsidiums durch Rücktritt. Mitglieder des Präsidiums können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rückstritt des gesamten Präsidiums wird erst mit der Wahl des neuen Präsidiums wirksam.

§ 16 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den statutarischen Bestimmungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu sorgen, wofür es der Mitgliederversammlung verantwortlich ist. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Vereinsstatuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) In den Wirkungskreis des Präsidiums fallen im Besonderen:

a) die Erstellung des Rechenschaftsberichtes, den Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages, sowie die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung darüber

b) die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung

c) die Vorbereitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung

d) die Obsorge für den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

e) die Aufnahme, der Ausschluss und die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

f) die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

g) die Organisation und Überwachung des Sportbetriebs im Allgemeinen

h) die Festsetzung von Trainingseinheiten, die Betrauung der Trainer und Lehrwarte mit dem Unterricht und die Vereinbarung der Trainerhonorare im Besonderen

i) die Veranstaltung und Organisation von Tanzturnieren und anderen Veranstaltungen, sowie die Betrauung von Mitgliedern mit den Vorbereitungen hierfür

j) die Festlegung einer Geschäftsordnung, sowie einer allfälligen Haus- und Benützungsordnung für die Einrichtungen des Vereins

k) die Beratung und Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Schiedsgericht vorbehalten sind

l) die Einsetzung von Unterausschüssen (Fachbeiräten) zur Übertragung der Erledigung bestimmter Angelegenheiten an diese

§ 17 Besondere Obliegenheiten der Präsidialmitglieder

Den einzelnen Präsidialmitgliedern obliegen im Besonderen folgende Aufgaben:

(1) Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen nach außen.

(2) Der Präsident unterfertigt wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Abmachungen, Urkunden, Eingaben, Verträge, Zahlungsanweisungen etc. rechtsgültig für den Verein gemeinsam mit einem zweiten Präsidialmitglied, in der Regel mit dem sachlich zuständigen Funktionär.

(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen oder Maßnahmen zu treffen, die den Interessen des Vereines dienlich sind; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Präsidialsitzungen und in der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vizepräsident vertritt bei Abwesenheit des Präsidenten diesen in allen Obliegenheiten.

(6) Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Protokolle über Präsidialsitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstige Versammlungen, der Schriftverkehr des Vereins, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die im Rahmen der Kompetenz anderer Präsidialfunktionäre von diesen selbst erledigt werden können, sowie die Führung der Mitgliederliste und des Vereinsarchivs.

(7) Dem Finanzreferenten obliegt die ordnungsgemäße und sorgfältige Führung der Vereinskasse und der Vereinskonten, sowie die Gebarung des gesamten Vermögens nach Weisung des Präsidiums. Er hat insbesondere für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge und Gebühren Sorge zu tragen, die Beitragskonten der Mitglieder stets auf dem letzten Stand zu halten und den Rechnungsprüfern und dem Präsidium auf Verlangen jederzeit sofortigen Einblick in die Gebarung zu gewähren, sich vor Ausgaben jeder Art zu vergewissern, dass die Notwendigkeit derselben vom Präsidium anerkannt wurde, sowie auf die Ordnungsmäßigkeit der dafür erhaltenen Belege und Quittungen zu achten, für die sichere Verwahrung der Vereinsgelder und des sonstigen Vermögens Sorge zu tragen, wobei über den Bestand an Sachwerten eine genaue Inventarliste zu führen ist, sowie dem Präsidium über alle Bewegungen und über allfällige Beitragsrückstände regelmäßig zu berichten.

(8) Der stellvertretende Finanzreferent vertritt den Finanzreferenten im Verhinderungsfalle in all seinen Obliegenheiten.

(9) Dem Sportreferenten obliegt die Wahrung der Interessen der aktiven Turnierpaare, sowie die Vertretung aller sportlichen Belange innerhalb des Präsidiums. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere die Führung der Kartei der aktiven Paare und die Verzeichnung der sportlichen Erfolge, die Obsorge für die Ordnungsmäßigkeit der Startpapiere, die Erstattung von Vorschlägen für die Veranstaltung und Beschickung von Tanzturnieren, die Erstattung von Vorschlägen für das Training der aktiven Turnierpaare, die Vorbereitung von Tanzturnieren, sowie die Wahrung und Pflege des sportlichen Geistes innerhalb der Turnierpaare.

(10) Der Jugendreferent vertritt den Sportreferenten im Verhinderungsfalle in allen seinen Obliegenheiten. Darüber hinaus obliegt dem Jugendreferenten insbesondere die Förderung und Pflege der Jugend- und Nachwuchsarbeit im Verein.

(11) Dem Technischen Betreuer obliegt die ordnungsgemäße Ingangsetzung bzw. Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und sonstiger Geräte zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes. Er unterstützt den Finanzreferenten bei der Führung einer genauen Inventarliste über den Bestand an Sachwerten und sorgt für die technische Vorbereitung und Abwicklung bei sämtlichen Veranstaltungen des Vereins.

§ 18 Die Rechnungsprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Präsidiums zu wählen. Diese dürfen dem Präsidium nicht angehören. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die offizielle Überprüfung der Vereinsgebarung, des Vereinsvermögens und des Rechnungsabschlusses. Zur Vornahme von Überprüfungen sind sie jederzeit berechtigt. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen Bericht zu erstatten.

§ 19 Das Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen, sind durch ein Schiedsgericht zu schlichten, das aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern besteht.

Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb der vorgegebenen Frist nicht zustande, so wird der Vorsitzende vom Präsidium bestimmt.

(2) Das Schiedsgericht wählt einen Schriftführer, welcher das Protokoll zu führen hat, das vom Schiedsgericht unterzeichnet und im Vereinsarchiv aufbewahrt wird. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig nach besten Wissen und Gewissen, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein. Es fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Stimmenthaltung im Schiedsgericht ist unzulässig.

(3) Die Weigerung eines Streitteiles, Schiedsrichter namhaft zu machen oder sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen, hat den Ausschluss aus dem Verein zu Folge.

§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Vertretung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und eine ⅔ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Die gleiche Mitgliederversammlung hat mit einfacher Mehrheit über die Abwicklung des gesamten Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu bestellen. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

(3) Die Durchführung der Vereinsauflösung, sowie die Abrechnung des Vermögens obliegt dem letzten Präsidium.